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Informationspflicht für Unternehmen bei Anwerbung aus dem Ausland

Neues Erklärvideo des NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge

© Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Informationsflicht für Arbeitgeber*innen bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland. Unternehmen müssen seitdem auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen.

Diese Informationspflicht ist in § 45c Aufenthaltsgesetz festgeschrieben und gilt sowohl für die betriebliche Ausbildung als auch für die Beschäftigung. Sie betrifft Arbeits- und Ausbildungsverträge, die seit dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden.

Im neuen NUiF-Erklärvideo erfahren Betriebe, was es zu beachten gilt und wie sie dies in der Praxis gut umsetzen können.

Hier geht es zum Erklärvideo: Informationspflicht 2026: Was Unternehmen jetzt bei Drittstaatsangehörigen beachten müssen

© NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge

Kontakt

Katharina Reiche Projektreferentin | NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge

NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge

Weltoffenheit, Integration und Diversität sind zentrale Voraussetzungen für künftiges Wachstum. Sie fallen nicht vom Himmel, sondern werden in Unternehmen entwickelt, gelernt und geübt. Die Mitglieder des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge sind hier Vorreiter und zugleich Mentoren. Seit 2016 vernetzen und unterstützen wir in diesem Projekt Unternehmen, die Geflüchtete beschäftigen oder ausbilden (wollen). Dazu beraten wir umfangreich zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten, geben Tipps, um Ausbildungsabbrüche zu vermeiden oder die Prüfungsvorbereitung erfolgreich zu gestalten. Auf vielen Veranstaltungen erarbeiten wir gemeinsam mit den Betrieben Lösungen für ihre individuellen Herausforderungen.