© Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge
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Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Informationsflicht für Arbeitgeber*innen bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland. Unternehmen müssen seitdem auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen.
Diese Informationspflicht ist in § 45c Aufenthaltsgesetz festgeschrieben und gilt sowohl für die betriebliche Ausbildung als auch für die Beschäftigung. Sie betrifft Arbeits- und Ausbildungsverträge, die seit dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden.
Im neuen NUiF-Erklärvideo erfahren Betriebe, was es zu beachten gilt und wie sie dies in der Praxis gut umsetzen können.
Hier geht es zum Erklärvideo: Informationspflicht 2026: Was Unternehmen jetzt bei Drittstaatsangehörigen beachten müssen